Absenzen von Lernenden

Gesetzliche Grundlage für die Regelung ist die Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (Stand 1. August 2018):

 §15 (Absenzen) und 16 (Freier Schulhalbtag); Schulgesetz, § 38 Abs. 1

Absenzen

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht fern, benachrichtigen die Eltern/ Erziehungsberechtigten unverzüglich die Schule

Die Klassenlehrperson führt ein Verzeichnis über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen und Dispensationen. Unentschuldigte sowie entschuldigte Absenzen ohne hinreichende Gründe sind der Schulleitung zu melden.

Auf Verlangen der Schule haben die Eltern/ Erziehungsberechtigte ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kindes bestehen.

Freier Schulhalbtag

Die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage (Quartals-Halbtage) sind gemäss Schulgesetz grundsätzlich frei verwendbar. Sie dürfen zusammengefasst bezogen werden.

Bei besonderen Schulanlässen (wie z.B. Lager, Schulreisen, Exkursionen, Sport-/ Projekttage, Projektwochen, Schulschlussfeier, Weihnachtsanlass) dürfen keine freien Schulhalbtage bezogen werden.

Niederrohrdorf, den 26.08.2019
Die Schulpflege Niederrohrdorf